Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter an Schulen sind Ansprechpartner für Schülerinnen und Schüler, aber auch für Eltern, Erziehungsberechtigte und Lehrerinnen und Lehrer bei Problemen aller Art, die nicht (nur) direkt mit dem Unterricht zu tun haben.
Schulsozialarbeit verbindet die Leistungen der Jugendhilfe wie Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, Kinder- und Jugendschutz, sowie die Förderung der Kinder in den Familien.
Schulsozialarbeit eröffnet neue Zugänge zum Leistungsangebot der Jugendhilfe.
Bedeutung von Schulsozialarbeit
Die gesellschaftliche Integration von Kindern- und Jugendlichen und der Bildungs- und Erziehungsauftrag von Schulen wird durch den Wandel der sozialen Strukturen und den unterschiedlichen Herkunftsmilieus zunehmend komplexer. Schulsozialarbeit leistet durch seine Profession und der Kooperation – auch mit außerschulischen Partnern – einen wichtigen Beitrag, um Heranwachsende in ihrer Entwicklung sowohl präventiv als auch kompensatorisch zu unterstützen.
Forderungen zur Schulsozialarbeit
Für eine gelingende Kooperation von Schulpädagogik und Schulsozialarbeit fordert der VBE:
- Jeder Schulform und jeder einzelnen Schule muss mindestens eine Stelle für Schulsozialarbeit zur Verfügung stehen.
- Die Unterstützung durch Schulsozialarbeiter erfolgt auf eigenen Planstellen ohne Anrechnung auf Lehrerstellen.
- Der Einsatz von Schulsozialarbeitern muss gemäß ihres spezifischen Kompetenz- und Aufgabenprofils erfolgen.
- Für die gemeinsame Konzeptarbeit und den regelmäßigen Erfahrungsaustausch von Lehrkräften und Schulsozialarbeitern sind die entsprechenden Zeitressourcen zur Verfügung zu stellen, die sich für die Schulen bedarfserhöhend auswirken müssen.
Gesetzliche Grundlagen für Schulsozialarbeit
Die gesetzlichen Grundlagen für die Schulsozialarbeit:
- BASS 21 – 13 Nr. 6
- BASS 1 – 1 (Schulgesetz)
- Kinder- und Jugendförderungsgesetz
- BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
- StGB (Strafgesetzbuch)
Die Sozialarbeit im Schuldienst des Landes NRW ist vor allem im Runderlass des MSW vom 23.01.2008 (BASS 21-13 Nr.6) gesetzlich geregelt. Darüber hinaus bestimmt der § 80 Abs.1 SchulG, dass die Schulentwicklungsplanung und die Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen sind. Das Kinder- und Jugendförderungsgesetz verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zudem, ein abgestimmtes Konzept über die Zusammenarbeit aller an der Jugendhilfe Beteiligten zu entwickeln.
Diese allgemeinen Formulierungen helfen in der täglichen Praxis der Schulsozialarbeit nicht immer weiter, sodass man im Rahmen der verantwortungsvollen Tätigkeit regelmäßig ungeklärten Fragestellungen begegnet. Hierbei sind auch arbeits-, dienst- und strafrechtliche Problemstellungen zu beachten, die häufig nur durch Einzelfallentscheid zu lösen sind.
Unterstützung bei rechtlichen Problemen
Wir beraten Sie gern u. a. zu folgenden Themenbereichen:
- Schweigerecht und Schweigepflicht der Schulsozialarbeiter (vgl. StGB § 203)
- Zusammenarbeit mit der Schulleitung (vgl. SchulG § 59 Abs. 1)
- Arbeitsrechtliche Grundlagen (z.B. Vertragsgestaltung, Probezeit, Bewährung, Befristete Beschäftigungsverhältnisse, Teilzeitbeschäftigung, Anordnung von Mehrarbeit, Anspruch auf Arbeitszeugnis, Personalakteneinsicht, Kündigungsfristen, Auflösungsvertrag)
- Tarifrechtliche Regelungen (z.B. Eingruppierung, Überleitung von EG 10 nach SuS 15, Wochenarbeitszeit, Urlaubsanspruch, Jahressonderzahlungen)
- Vorgesetzte/Zuständigkeit/Fachaufsicht und den Unterschieden bei Landesangestellten und den Angestellten bei einer Kommune oder einem anderen Träger (vgl. BASS 10-32 Nr. 32)