Startseite > Service > Was Sie wissen müssen > Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule – APO – SI (Sek)

Versetzungsbestimmungen für die Sekundarschule – APO – SI (Sek)

Sekundarschulen in integrierter und teilintegrierter Form:

Bei Sekundarschulen in integrierter und teilintegrierter Form gelten die Versetzungsbestimmungen für Gesamtschulen.
(§ 29 Abs. 1 APO SI)

Sekundarschulen in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen:

Bei den Sekundarschulen in kooperativer Form mit drei Bildungsgängen gilt ab der Klasse 7 die Versetzung nach der schulformbezogenen Schule. D. h., für die Sekundarschule in kooperativer Form bei schulformbezogenen Klassen entsprechend der Hauptschule gelten die Versetzungsbestimmungen der Hauptschule. Bei Sekundarschulen in kooperativer Form bei schulformbezogenen Klassen entsprechend der Realschulen gelten die Versetzungsbestimmungen der Realschulen und für Sekundarschulen in kooperativer Form bei schulformbezogenen Klassen entsprechend des Gymnasiums gelten die Versetzungsbestimmungen des Gymnasiums.
(§ 29 Abs. 2  Satz 1 APO SI)

Für Sekundarschulen in kooperativer Form gelten für die Versetzungen von Klasse 9 nach 10 und für den Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nach Klasse 10 im gymnasialen Bildungsgang die Versetzungsbestimmungen des Gymnasiums entsprechend.
(§ 29 Abs. 2 Satz 2 APO SI)

Sekundarschulen in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen:

Für die Sekundarschulen in kooperativer Form mit zwei Bildungsgängen muss bei den Versetzungsbestimmungen zwischen der Grund- und der Erweiterungsebene getrennt werden.

Für die Grundebene gelten die Versetzungsbestimmungen der Gesamtschule. Für die Sekundarschule im Bildungsgang der Erweiterungsebene gelten die Versetzungsbestimmungen der Realschule.
(§ 29 Abs. 3 APO SI)

Die Regelungen für die Abschlüsse und Berechtigungen gelten entsprechend.
(§ 40 bis 44 APO SI)

Mitglied
werden