die den Laufbahnwechsel in das Lehramt für sonderpädagogische Förderung anstreben
Runderlass vom 9.8.2007 – BASS 21-01 Nr. 16 –
Runderlass vom 19.01.21 – 211.6.08.01.07
Lehrkräfte in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, die über eine Befähigung für ein Lehramt für allgemeine Schulen verfügen und nicht bereits auf einer Stelle für die sonderpädagogische Förderung eingestellt wurden, können sich auf unter www.oliver.nrw.de veröffentlichte Stellenausschreibungenfür die sonderpädagogische Förderung, A 13 LBesO, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (früher gehobener Dienst), an
- Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Lernen oder Emotionale und soziale Entwicklung,
- allgemeinen Schulen für das Gemeinsame Lernen, die entsprechende
Stellen ausschreiben,
bewerben.
Voraussetzung ist die Verpflichtung der Lehrkraft, sich möglichst zeitnah um den Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung (§ 4 VOBASOF) zu bewerben. Die Bereitschaftserklärung entfällt, wenn die Befähigung zur sonderpädagogischen Förderung bereits erworben wurde.
- Werden diese Stellen an Förderschulen ausgeschrieben, können sich Lehrkräfte mit einem allgemeinen Lehramt, das der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (früher gehobener Dienst) entspricht, bewerben.
- Sollen diese Stellen für das Gemeinsame Lernen an allgemeinen Schulen ausgeschrieben werden, gelten für die Zulassung zum Bewerbungsverfahren die Regelungen des aktuellen Einstellungserlasses für die jeweiligen Schulformen (Nrn. 2.1.2, 2.3.5, 2.4.5, 2.5.7).
Lehrkräfte, die nicht über eine der angegebenen Lehramtsbefähigung für die Einsatzschule verfügen, können am Ausschreibungsverfahren teilnehmen, wenn sie mit einer anderen Lehramtsbefähigung dauerhaft an einer Schule der entsprechenden Schulform beschäftigt sind.
Sollte mit der Maßnahme ein Wechsel des Einstiegsamtes von der Laufbahngruppe 2.2 in die Laufbahngruppe 2.1 verbunden sein, sind interessierte Lehrkräfte hinsichtlich der beamtenrechtlichen Konsequenzen eingehend zu beraten.
Die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung erfordert einen Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 19 Unterrichtsstunden (§ 2 Abs. 4 VOBASOF), wovon fünf Stunden Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung stattfinden (§ 10 Abs. 1 VOBASOF).
Auf die o.a. Ausschreibungen können sich auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung bewerben, soweit sie für das allgemeine Versetzungsverfahren freigegeben wurden und kein Versetzungsangebot erhalten haben.
I. Verfahren
Die Regelungen der Runderlasse vom 9. August 2007 und 19. Januar 2021 – 211-6.08.01.07 in der jeweils aktuellen Fassung gelten insbesondere bezüglich der Stellenausschreibung und der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber entsprechend.
Die Schule schreibt die ihr zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 13 LBesO, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt (früher gehobener Dienst) für Lehrkräfte im Schuldienst des Landes aus und veröffentlicht sie über den Internet-Auftritt OLIVER. Sollte eine Besetzung der Stelle über dieses Verfahren nicht möglich sein, ist eine anschließende Veröffentlichung der Ausschreibung über den Internetauftritt LEO möglich.
Die Bezirksregierungen sollen die Schulen bei dieser Entscheidung beraten und unterstützen.
Eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung bei der Ausschreibung dieser Stellen ist nicht erforderlich (§ 91 Abs. 4 LPVG).
Bewerbungsschluss für alle Ausschreibungsverfahren ist jeweils der letzte Tag der Veröffentlichung.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sicherstellen, dass zum Bewerbungsschluss die erforderlichen Unterlagen bei der personalakten-führenden Bezirksregierung und bei den Schulen, die die Stellen ausgeschrieben haben, vorliegen (Posteingang). Eine Bewerbung per Fax, E-Mail oder elektronischen Datenträgern ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Bewerbungsfrist bei der Bezirksregierung wird durch die elektronische Übermittlung der Online-Bewerbung (OLIVER) innerhalb des angegebenen Bewerbungszeitraums gewahrt, wenn die erforderlichen Bewerbungsunterlagen innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablauf der Bewerbungsfrist (Posteingang bei der zuständigen Bezirksregierung) nachgereicht werden.
Die Bezirksregierung informiert unmittelbar nach Vorlage der vollständigen Bewerbungsunterlagen die abgebende Schule über die Bewerbung der Lehrkraft.
Einer Freigabe von Lehrkräften, die über eine Befähigung für ein Lehramt für allgemeine Schulen verfügen, bedarf es nicht.
Eine Bonifizierung im Rahmen der Berechnung der Ordnungsgruppe wird nicht vorgenommen.
Die Auswahlgespräche sind so zu terminieren, dass in der Regel kein Unterricht ausfällt.
Die jeweiligen Personalvertretungen (§ 65 LPVG) sind rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und zu beteiligen.
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus einer Beurlaubung im Sinne des Runderlasses vom 24.11.1989 (BASS 21 – 01 Nr. 21).
Auf § 178 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, sowie auf Nr. 14 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im öffentlichen Schuldienst im Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.
II. Termine
Ausschreibungen für den Laufbahnwechsel können täglich veröffentlicht werden.
Ausschreibungen mit einer Versetzung zum 1. August 2021 können letztmalig am 19. März 2021 mit einem Ende der Ausschreibungsfrist am 26. März 2021 veröffentlicht werden. Die Auswahlgespräche müssen mit Ablauf des 26. April 2021 abgeschlossen sein, damit ausreichend Zeit für eine Nachbesetzung der freigewordenen Stelle an der abgebenden Schule besteht und die Unterrichtsversorgung zum Schuljahresbeginn si-chergestellt werden kann.
Ausschreibungen mit einer Versetzung zum 1. Februar 2022 können letztmalig am 27. September 2021 mit einem Ende der Ausschreibungsfrist am 4. Oktober 2021 veröffentlicht werden. Die Auswahlgespräche müssen mit Ablauf des 29. Oktober 2021 abgeschlossen sein, damit ausreichend Zeit für eine Nachbesetzung der freigewordenen Stelle an der abgebenden Schule besteht und die Unterrichtsversorgung zum Beginn des Schulhalbjahres sichergestellt werden kann.