Nutzung von KI

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir Sie – aus aktuellem Anlass – über das Thema der Nutzung einer KI (Künstlichen Intelligenz) im Unterricht.

Darf eine textgenerierende KI im Unterricht eingesetzt werden?

Die Nutzung einer textgenerierenden Künstlichen Intelligenz (KI) im Unterricht ist grundsätzlich möglich, aber es gibt verschiedene Faktoren zu berücksichtigen.
Zunächst einmal muss die Verwendung einer textgenerierenden KI im Unterricht den Lehrplan und die Bildungsziele unterstützen. Eine solche KI könnte beispielsweise verwendet werden, um Schülerinnen und Schüler beim Verfassen von Aufsätzen oder anderen schriftlichen Arbeiten zu unterstützen. Dabei sollten jedoch stets die Lernziele im Fokus stehen und nicht nur der Einsatz der KI an sich. Des Weiteren muss die Verwendung einer textgenerierenden KI im Unterricht die datenschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Hierbei ist besonders wichtig, dass Schülerdaten geschützt werden und keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben werden, ohne dass die betroffenen Personen hierüber informiert und ihre Einwilligung hierfür gegeben haben.
Schließlich ist es wichtig, Schülerinnen und Schüler über den Einsatz einer textgenerierenden KI im Unterricht aufzuklären und sicherzustellen, dass sie verstehen, wie die KI funktioniert und wie sie dabei unterstützen kann, ihre schriftlichen Fähigkeiten zu verbessern. Dabei sollten auch ethische Fragen diskutiert werden, wie zum Beispiel die mögliche Verzerrung der Ergebnisse durch voreingenommene Trainingsdaten.
Insgesamt ist der Einsatz einer textgenerierenden KI im Unterricht möglich, jedoch müssen verschiedene Aspekte berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass er pädagogisch sinnvoll ist und den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Darf eine textgenerierende KI im Unterricht eingesetzt werden?

Der Einsatz von KI Anwendungen wird in vielen Lebens und Arbeitsbereichen zunehmend an Bedeutung gewinnen. Im Sinne des Bildungs und Erziehungsauftrags von Schule, zu dem auch ein verantwortungsbewusster und sicherer Umgang mit Medien in der digitalen We lt zählt (§ 2 Absatz 6 Nummer 9 SchulG), ist es auch Aufgabe von Schule, die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts mit KI vertraut zu machen und gemeinsam im geschützten Raum zu erfahren, wie KI-basierte Textgeneratoren funktionieren, welche Potentiale, aber auch welche Risiken damit verbunden sein können.
Ein Verbot, KI im Unterricht zu thematisieren und auch didaktisch zu nutzen, kann vor dem Hintergrund einer sich äußerst dynamisch weiterentwickelnden Welt, in der die Schülerinnen und Schüler leben, keine tragfähige Reaktion sein. Es ist daher wichtig, dass Unterricht und Schule sich weiter öffnen und gemeinsam mit den Schülerinnen und Schülern die Weiterentwicklungen reflektiert werden.
Es liegt auf der Hand, dass KI für Schülerinnen und Schüler von hohem Interesse ist und damit stark an ihre Lebenswelt angeknüpft werden kann, erklärt

das Schulministerium in seinem Handlungsleitfaden „Umgang mit textgenerierenden KI-Systemen“

Hinweis

Die erste Antwort wurde von einer KI erstellt.

Wie anhand dieses Beispiels zu erkennen ist, ist die Nutzung von KI für den Unterricht oder im Unterricht durchaus sinnvoll, sollte aber natürlich nicht einfach blind erfolgen, sondern immer pädagogisch, rechtlich und ethisch geprüft werden.

Rechtlich sind hier insbesondere der Datenschutz und das Urheberrecht zu nennen. Denn auch wenn es sich bei den von der KI erstellten Texten nicht um Plagiate handelt, ist derjenige oder diejenige hier nicht Autor des Textes. Es muss also angegeben werden, dass der Text mit der KI erstellt wurde.

Eine KI gibt die Aussagen weiter, die sie im Internet findet. Hier kann es daher auch zu unvollständigen Aussagen oder Falschaussagen kommen. Es ist deswegen wichtig, dass aufgrund der Minderjährigkeit der Schüler/-innen keine Schüler/innen allein gelassen werden sollten bei der Nutzung der KI und diese vor der Nutzung eingehend informiert werden sollten. Selbstverständlich sollte sich auch jede Lehrkraft vor der Nutzung der KI eingehend informieren und die von der KI erstellten Aussagen überprüfen.

Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 4257570 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen.
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis

Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB ist, sind unsere Angebote den staatlichen – z. B. durch die Kompetenzteams – gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Anmeldungen zu unseren Lehrerratsschulungen vor Ort sind jederzeit möglich, klicken Sie auf www.vbe-nrw.de oder Lehrerrat.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW

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