Lehrerrat aktuell 04/2026
Dortmund, den 16. April 2026
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Hinweise zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.
In der heutigen Ausgabe widmen wir uns zunächst der Nebentätigkeit im aktiven Dienst, wobei auch auf die Unterschiede zwischen Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten eingegangen wird.
Nebentätigkeit bei Beamtinnen und Beamten
Für Beamtinnen und Beamte richtet sich das Nebentätigkeitsrecht nach den §§ 48 ff. Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) sowie der Nebentätigkeitsverordnung (NtV).
Gem. § 49 LBG NRW bedarf die Aufnahme einer Nebentätigkeit durch eine Beamtin oder einen Beamten grundsätzlich der ausdrücklichen, vorherigen Genehmigung durch den Dienstherrn. Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit gesondert zu beantragen und wird in der Regel auf höchstens fünf Jahre befristet erteilt.
Der Antrag ist schriftlich auf dem Dienstweg einzureichen und muss insbesondere Angaben zur Art der Tätigkeit, zum zeitlichen Umfang, zur Dauer, zum Auftraggeber sowie zur Höhe der Vergütung enthalten. Der entsprechende Antragsvordruck ist auf der Internetseite der zuständigen Bezirksregierung zu finden.
Nebentätigkeiten dürfen dienstliche Belange nicht beeinträchtigen. Maßgeblich ist insbesondere, dass die Nebentätigkeit außerhalb der Dienstzeit ausgeübt wird. Nach § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW wird eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen in der Regel vermutet, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Dieser zeitliche Umfang wird grundsätzlich auch bei Teilzeitkräften zugrunde gelegt. Bei familiärer Teilzeit oder Beurlaubung (§ 64 LBG NRW) ist jedoch zu beachten, dass die Nebentätigkeit dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen darf. Für begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte (§ 27 BeamtStG) gilt, dass sich diese Grenze nicht an der regulären, sondern an der tatsächlich herabgesetzten Arbeitszeit orientiert.
Abweichend hiervon bedarf es keiner ausdrücklichen, vorherigen Genehmigung, wenn es sich bei der Nebentätigkeit um eine allgemein genehmigte Nebentätigkeit handelt. Eine solche liegt nach § 7 NtV vor, wenn sie insgesamt einen geringen Umfang hat, dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, sie außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird
und nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich (bzw. 1200 Euro pro Jahr) vergütet wird.
Nicht genehmigungspflichtig sind nach § 9 NtV die Verwaltung eigenen Vermögens sowie schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische Tätigkeiten und Vortragstätigkeiten. Sofern diese gegen Entgelt ausgeübt werden, sind sie jedoch vor Aufnahme gegenüber dem Dienstherrn schriftlich anzuzeigen (§ 10 NtV).
Bei Zweifeln hinsichtlich der Frage, ob eine Genehmigungspflicht besteht, sollte hierzu vorab mit der Dienststelle Kontakt aufgenommen werden, um besoldungs- und/oder dienstrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Für Nebentätigkeiten, die im öffentlichen Dienst ausgeübt werden, gilt zudem eine jährliche Höchstgrenze für Vergütungen von derzeit 11.563,53 € im Kalenderjahr. Bei Überschreitung kann eine Ablieferungspflicht gegenüber dem Dienstherrn bestehen. Wird die Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt (z.B. private Vereine, Erstellung von Lernmaterialien gegen Entgelt, Tätigkeiten für Buchverlage, Werbepartnerschaften auf
Social Media etc.), gibt es keine Höchstgrenzen für den Hinzuverdienst.
Nebentätigkeit bei Tarifbeschäftigten
Für Tarifbeschäftigte gilt, dass Nebentätigkeiten gegen Entgelt dem Arbeitgeber vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen sind (§ 3 Abs. 4 TV-L). Eine Genehmigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Dienststelle kann die Nebentätigkeit jedoch untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn sie geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann zudem eine Ablieferungspflicht nach den beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen auferlegt werden. Die Anzeige einer Nebentätigkeit erfolgt über den Dienstweg, regelmäßig über die Schulleitung.
Service für Mitglieder
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.
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