28.01.2026
Sehr geehrte Damen und Herren,
für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem oben genannten Entwurf danken wir Ihnen und nehmen diese gerne wahr.
Der VBE NRW begrüßt die Zielsetzung, die gymnasiale Oberstufe zukunftssicher weiterzuentwickeln und an veränderte gesellschaftliche, wissenschaftliche und berufliche Anforderungen anzupassen. Kritisch zu bewerten ist jedoch, dass zahlreiche strukturelle Änderungen mit einem erheblichen zusätzlichen Arbeits-, Organisations- und Dokumentationsaufwand für die Schulen verbunden sind, ohne dass bislang verbindliche Entlastungsmaßnahmen vorgesehen sind.
Der vorgelegte Entwurf der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe und das Abitur (APO-GOSt) basiert laut Begründung auf dem aktuellen Diskussionsstand des Austauschs mit schulischen Verbänden und Organisationen und soll diesen fortführen. Es ist jedoch festzustellen, dass viele Anregungen der Verbände der Gewerkschaften aus diesem Austausch in der vorliegenden Fassung nicht oder nur unzureichend abgebildet worden sind.
Im Folgenden kommentieren wir die aus unserer Sicht zentralen Punkte der APO-GOSt.
Einführung eines fünften Abiturfaches (§ 12)
Die Einführung eines verbindlichen fünften Abiturfaches entspricht der Praxis in einer deutlichen Mehrzahl der Bundesländer und trägt zur länderübergreifenden Vergleichbarkeit der Abiturabschlüsse bei. Der VBE NRW erkennt an, dass Schülerinnen und Schüler dadurch ein breiteres Spektrum an Kompetenzen und Inhalten nachweisen können und das Ziel einer umfassenden Allgemeinbildung gestärkt wird.
Zugleich ist festzuhalten, dass die Einführung eines weiteren Abiturfaches für die Schulen einen organisatorischen und personellen Mehraufwand bedeutet. Die wahrscheinlich entstehenden zusätzlichen Prüfungstage führen zu erhöhtem Koordinationsbedarf sowie zu einer deutlich steigenden Belastung für Oberstufenleitungen, Schulleitungen und Kollegien. Eine strukturelle Kompensation dieser Mehrarbeit ist bislang nicht vorgesehen.
Positiv bewertet der VBE NRW die im Zusammenhang mit § 12 erweiterten Wahlmöglichkeiten.
Aufgabenfelder und Unterrichtsfächer (§ 7)
Der VBE NRW regt ausdrücklich an, im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) eine stärkere Schwerpunktsetzung zu ermöglichen. Gerade vor dem Hintergrund des zunehmenden Fachkräftemangels – etwa im Bildungsbereich oder in therapeutischen Berufen – erscheint es sinnvoll, Schülerinnen und Schülern bereits in der gymnasialen Oberstufe eine gezieltere inhaltliche Profilbildung zu eröffnen.
Darüber hinaus kommt den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern angesichts wachsender Radikalisierungs- und Polarisierungstendenzen eine besondere demokratiebildende Bedeutung zu. Diese sollte sich auch strukturell im Abitur widerspiegeln, etwa durch die Möglichkeit einer Schwerpunktsetzung im Rahmen der Abiturfächerwahl gemäß § 12.
Neue Prüfungsformate (§§ 35 und 36)
Mit der Einführung der Präsentationsprüfung (§ 35) sowie der Stärkung der Besonderen Lernleistung (§§ 17 und 36) sollen Schülerinnen und Schüler verstärkt die Möglichkeit erhalten, kollaborative, kreative, kommunikative und reflexive Kompetenzen nachzuweisen. Diese Zielsetzung wird vom VBE NRW grundsätzlich begrüßt.
Gleichzeitig weisen wir auf erhebliche Umsetzungsprobleme hin. In vielen Schulen ist die für Präsentationsprüfungen notwendige technische Ausstattung nicht flächendeckend und zuverlässig vorhanden. Ohne verbindliche landesweite Standards zur Ausstattung, Wartung und Instandhaltung von Präsentationstechnik sind gleiche Prüfungsbedingungen im Sinne der Chancengleichheit nicht gewährleistet.
Darüber hinaus werfen beide Prüfungsformate durchaus grundlegende Fragen der Eigenständigkeit und Prüfbarkeit von Lernleistungen auf, die außerhalb der schulischen Räumlichkeiten und ggf. im Kontext text- und produktgenerierender KI-Systeme entstanden sind. Dies gilt es zu berücksichtigen. Projektkurse (u.a. § 11 Abs. 8) können hierfür einen geeigneten Rahmen bieten, sofern sie durch klare Vorgaben, verlässliche Betreuung und ausreichende Ressourcen abgesichert sind.
Leistungsbewertung und gleichwertige komplexe Leistungsnachweise (§§ 13 und 14)
Der VBE NRW begrüßt grundsätzlich, dass neben Klausuren gleichwertige komplexe Leistungsnachweise als Leistungsnachweise im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ vorgesehen sind. Diese eröffnen Möglichkeiten, Kompetenzen differenzierter und zeitgemäßer zu überprüfen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass nach dem Entwurf in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten weiterhin regelmäßig mindestens ein Leistungsnachweis in Form einer Klausur zu erbringen ist, sodass komplexe Leistungsnachweise ergänzend hinzutreten und nicht in jedem Fall eine Klausur vollständig ersetzen.
Mündliche Kommunikationsprüfungen erhalten für die modernen Fremdsprachen eine Aufwertung. Diese Prüfungsformate sind grundsätzlich sinnvoll, bringen aber hohe organisatorische Auswirkungen mit sich. Hier bedarf es klarer organisatorischer Rahmenbedingungen, damit Schulen diese Prüfungsformate verlässlich und mit vertretbarem Aufwand umsetzen können.
Um die Gleichwertigkeit der Leistungsnachweise zu gewährleisten, wäre zudem über die Entwicklung klarer Kriterien und transparenter Bewertungsmaßstäbe nachzudenken.
Projekt- und Vertiefungskurse (§§ 6 und 11)
Die Beibehaltung des bewährten Kurssystems (§ 6) sowie der bisherigen Stundenumfänge von Grund- und Leistungskursen wird ausdrücklich begrüßt. Auch die Weiterentwicklung der Projektkurse im Zusammenhang mit dem fünften Abiturfach (insb. § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 3) ist in ihrer Zielrichtung nachvollziehbar.
Gleichzeitig sieht der VBE NRW die Gefahr, dass Vertiefungskurse (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) trotz intendierter Stärkung tatsächlich an Bedeutung verlieren, obwohl sie für die individuelle Förderung – insbesondere bei zunehmender Heterogenität der Schülerschaft – unverzichtbar sind. Schulen sollten größere Gestaltungsspielräume erhalten, etwa hinsichtlich Stundenzahl, Fachbezug und Kursbelegung.
Dokumentations- und Beratungspflichten (§§ 5 und 18)
Die im Entwurf vorgesehenen Dokumentations- und Beratungspflichten führen zu einem administrativen Aufwand, insbesondere für Oberstufenkoordination und Schulleitungen. Vereinfachungen und standardisierte Verfahren sind dringend erforderlich.
Insbesondere § 5 verpflichtet die Schulen, die Beratung und Prüfung der Wahl- und Belegungsbedingungen fortlaufend zu dokumentieren, zudem sieht § 18 in den drei ersten Halbjahren der Qualifikationsphase jeweils die Erteilung einer Schullaufbahnbescheinigung mit Hinweisen u. a. zu Leistungsdefiziten, Belegungsproblemen sowie Wiederholungsmöglichkeiten und -notwendigkeiten vor.
Der VBE NRW regt an, Umfang und Tiefe der Dokumentation verbindlich zu begrenzen, etwa durch landeseinheitliche Standardformulare bzw. digitale Verfahren. Dies ist erforderlich, um den Verwaltungsaufwand der Oberstufenkoordination wirksam zu begrenzen und Ressourcen für pädagogische Kernaufgaben zu sichern.
Klausurzeiten
Die Klausurzeiten sind aktuell in den einzelnen Fächern, auch im Abitur, unterschiedlich und damit unübersichtlich. Es wäre wünschenswert, wenn die Dauer von Klausuren weiter einheitlich vorgeschrieben würde. Die Zeiten sollten dann auf der Basis des Mindestwertes kontinuierlich bis zum Abitur an die dort geltenden Werte stufenweise angepasst werden, damit auch jenseits der „Probeklausuren“ zu Beginn des Abiturhalbjahres der Komplexitätsgrad sukzessiv den Abschlussanforderungen entspricht. Es bleibt zu hoffen, dass die im schulfachlichen Eckpunktepapier vom 29.05.2024 angestrebte Verkürzung und Vereinheitlichung von Klausurzeiten umgesetzt werden wird.
Der VBE NRW fordert, die vorgesehenen Regelungen und die strukturellen Voraussetzungen so auszugestalten, dass pädagogische Qualität, Vergleichbarkeit der Abschlüsse und Arbeitsfähigkeit der Schulen gleichermaßen gesichert werden.
Anne Deimel Stefan Behlau
Landesvorsitzende VBE NRW Landesvorsitzender VBE NRW
Starke Bildung. Starke Menschen.
