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Die Rolle des Lehrerrats bei Fortbildungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.

In dieser Ausgabe geht es sowohl um die Beteiligung des Lehrerrats bei der Planung und Genehmigung von Fortbildungen als auch um die Fortbildungsrechte der Lehrerratsmitglieder.

Gesetzlicher Auftrag zur Fortbildung
Fortbildungen sind ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Schulpersonals im Landesdienst. Sie dienen der Sicherung und dem Ausbau fachlicher, didaktischer und organisatorischer Kompetenzen. Die Teilnahme an geeigneten dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen unterliegt dabei nicht dem freien Ermessen der einzelnen Beschäftigten, sondern ist gesetzlich verpflichtend (vgl. § 57 Abs. 3 SchulG NRW).

Zuständigkeit der Schulleitung und Beteiligung des Lehrerrates
Der Schulleitung wiederum obliegt die Verpflichtung, im Rahmen der von der Lehrerkonferenz gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW beschlossenen Grundsätze über Angelegenheiten der Fortbildung zu entscheiden und auf deren Umsetzung hinzuwirken. Dazu gehört es auch, geeignete Rahmenbedingungen zu schaffen und die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen unter Beteiligung des Lehrerrats vorzunehmen (§ 59 Abs. 6 SchulG NRW i.V.m. § 69 Abs. 2 SchulG NRW). Die Schulleitung hat den Lehrerrat über geplante Entscheidungen im Vorfeld zeitnah und umfassend zu unterrichten und anzuhören.

17. Schulrechtsänderungsgesetz
Durch das am 1. August 2025 in Kraft getretene 17. Schulrechtsänderungsgesetz hat sich insbesondere die Rolle der Schulleitung im Bereich der Fortbildung deutlich erweitert. Um das gesetzte Ziel der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Schulsystem zu stärken, sollen Fortbildungen als Teil dieser schulischen Qualitätsarbeit verbindlicher gestaltet werden. Schulleitungen sind nun nicht mehr lediglich verpflichtet, auf die Fortbildung des Schulpersonals hinzuwirken, sondern haben eine verbindliche Fortbildungsplanung für jedes Schuljahr aufzustellen, die insbesondere Fortbildungen für das gesamte Kollegium oder Teilgruppen zum
Gegenstand hat (§ 59 Abs. 6 SchulG NRW). Während bisher die Entscheidung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung grundsätzlich bei der betroffenen Kollegin oder dem betroffenen Kollegen lag, erhält die Schulleitung nun die Befugnis, Schulpersonal auch ohne deren Antrag zur Teilnahme an bestimmten Fortbildungen zu verpflichten. Die Beteiligung des Lehrerrats an der Auswahl der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer bleibt dabei weiterhin bestehen.

Qualifizierung von Mitgliedern der Lehrerräte
Zur Wahrnehmung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung des Lehrerrats an Entscheidungen der Schulleitung haben Mitglieder des Lehrerrats Anspruch auf
Basisqualifizierungen und vertiefende Fortbildungen (§ 69 Abs. 4 SchulG NRW). Diese gesetzliche Regelung wird durch den Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 4. März 2013 (BASS 20-22 Nr. 63) konkretisiert. Unterschieden wird zwischen Basisqualifizierungen und vertiefenden Fortbildungen.
Basisqualifizierungen richten sich insbesondere an neue Lehrerratsmitglieder und behandeln Themen wie das Rollenverständnis des Lehrerrats, Wahlverfahren, rechtliche Grundlagen, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte sowie beispielsweise die Zusammenarbeit mit der Schulleitung, der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und der Schwerbehinderten- vertretung.
Vertiefende Fortbildungen bauen auf diesen in der Basisqualifizierung behandelten Themen auf und erweitern die dabei vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im dienstlichen Interesse und ist den Mitgliedern des Lehrerrates gemäß § 69 Abs. 6 S. 3 SchulG NRW zu ermöglichen. Hierfür ist Sonderurlaub nach § 26 Abs. 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV NRW) zu gewähren. Ein Anspruch auf Reisekostenerstattung besteht nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes (LRKG NRW). Die Reisekosten werden zunächst von den Schulen verauslagt und anschließend von den Bezirksregierungen erstattet.

Service für Mitglieder
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer
0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.

Hinweis für Mitglieder
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Anmeldungen zu unseren Lehrerratsschulungen vor Ort sind jederzeit möglich, klicken Sie auf www.vbe-nrw.de oder www.lehrerrat.de.




Mit freundlichen Grüßen
Hannah Zimmer
Justiziarin und Rechtsanwältin VBE NRW

Hannah Zimmer 0231 449900 40
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