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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.

In der heutigen Ausgabe widmen wir uns dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), einer vom Arbeitgeber angebotenen Unterstützung für Beschäftigte nach längerer Erkrankung.

Was ist das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?

Das BEM ist eine gesetzlich verankerte Maßnahme, die ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 SGB IX findet. Ziel ist es dabei, die Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten (nicht nur im öffentlichen Dienst) nach längerer Erkrankung wiederherzustellen, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen, den Arbeitsplatz zu erhalten und damit eine vorzeitige Zurruhesetzung zu vermeiden.

Wann wird ein BEM angeboten?

Stellt die Dienststelle fest, dass ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte innerhalb eines Jahres ununterbrochen oder aufgrund mehrerer Erkrankungen insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war, ist sie verpflichtet, den Betroffenen, sowohl Beamtinnen und Beamten als auch Tarifbeschäftigten, ein schriftliches Angebot zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zu unterbreiten. Unter der Formulierung „innerhalb eines Jahres“ versteht der Gesetzgeber hier nicht ein Kalender- bzw. Schuljahr, sondern einen Zeitraum innerhalb von zwölf Monaten.

Ablauf des BEM-Verfahrens

Das Verfahren beginnt mit einem schriftlichen Angebot der Bezirksregierung für betroffene
verbeamtete Lehrkräfte bzw. des Schulamtes für betroffene Tarifbeschäftigte. Das Anschreiben informiert über die Einleitung, die Ziele und den Verfahrensablauf des BEM.
Im weiteren Verlauf gehen die Dienststellen unterschiedlich vor.
Manchmal erhalten die Betroffenen eine Liste mit den Kontaktdaten der zuständigen
Personalratsmitglieder und Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Lehrkräfte. Zum Teil werden die Personalräte und bei schwerbehinderten Personen auch die
Schwerbehindertenvertretung (SBV) aber auch durch die Dienststelle informiert.
Der VBE empfiehlt, sich bei Beratungs- und Unterstützungsbedarf auf jeden Fall an den jeweiligen Personalrat und oder die SBV zu wenden.

Der Beschäftigten oder dem Beschäftigten steht es frei, das Gesprächsangebot abzulehnen, es anzunehmen oder mitzuteilen, dass das Gespräch zu einem späteren Zeitpunkt geführt werden soll. Lehnt die Beschäftigte oder der Beschäftigte das BEM-Gespräch ab, ist das Verfahren beendet. Bei Annahme des Gesprächs hat die betroffene Person die Möglichkeit, sowohl den Ort des BEM-Gesprächs (Schule, Schulamt bzw. Bezirksregierung) zu wählen als auch das Recht, zu entscheiden, ob die Schulleitung oder die Dienststelle das Gespräch leiten und ob weitere Gesprächsteilnehmer (Personalrat, Schwerbehindertenvertretung, Person des Vertrauens) eingeladen werden sollen. Findet das Gespräch in der Schule mit der Schulleitung statt, ist es oftmals sinnvoll, wenn die erkrankte Lehrkraft sich an den Lehrerrat zur Unterstützung wendet.
Anhand eines von der Dienststelle zur Verfügung gestellten Gesprächsleitfadens wird gemeinsam mit der betroffenen Person ein Maßnahmenplan erarbeitet und schriftlich vereinbart, der dazu beitragen soll, negative Auswirkungen der schulischen Arbeit auf den Krankheitsverlauf zu vermeiden oder zu mildern.
Eventuell erfolgte freiwillige Angaben über die persönliche oder gesundheitliche Situation werden nicht protokolliert und unterliegen ebenso wie das gesamte Gespräch der Vertraulichkeit.

Mögliche Maßnahmen im Rahmen des BEM

Zu den vielen möglichen Maßnahmen, die im Rahmen eines BEM-Gesprächs vereinbart werden können, gehören neben der sog. stufenweisen Wiedereingliederung unter anderem

• Anpassung der Unterrichtsverteilung oder Stundenplangestaltung
• Entlastung bei bestimmten Aufgaben (z.B. Klassenleitung, Aufsichten)
• Einsatz technischer Hilfsmittel am Arbeitsplatz
• Fortbildungsangebote oder Supervision
• …

Da es sich bei der stufenweisen Wiedereingliederung um eine komplexe Maßnahme handelt, werden wir in der nächsten Ausgabe von „Lehrerrat aktuell“ ausführlich darüber informieren.

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44990040 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.



Mit freundlichen Grüßen

Hannah Zimmer
Justiziarin und Rechtsanwältin VBE NRW

Hannah Zimmer Justiziarin und Rechtsanwältin VBE NRW 0231 449900 40

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