Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Hinweise zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Aufgrund wiederholter Nachfragen informieren wir Sie mit dieser Ausgabe über die Anwesenheitspflicht von Lehrkräften in der Schule.
Soweit im Folgenden von Lehrkräften die Rede ist, gelten die Ausführungen entsprechend auch für das sonstige im Landesdienst stehende pädagogische und sozialpädagogische Personal, soweit in besonderen Regelungen für deren Tätigkeit nichts Abweichendes bestimmt ist, (§ 58 SchulG NRW, § 2 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung).
Anwesenheit während der Unterrichtszeit
Lehrkräfte sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Neben der Unterrichtsverpflichtung gehören auch weitere schulische Aufgaben zu den Dienstpflichten einer Lehrkraft, etwa die Teilnahme an Konferenzen und Dienstbesprechungen, Prüfungen, schulischen Veranstaltungen sowie die Erteilung von Vertretungsunterricht (vgl. § 10 der Allgemeinen Dienstordnung). Nach § 13 Abs. 3 der Allgemeinen Dienstordnung können Lehrkräfte, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleitung bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit weiteren schulischen Aufgaben, insbesondere mit Vertretungsunterricht, betraut werden. Dabei ist stets zu prüfen, ob die jeweilige Inanspruchnahme erforderlich und zumutbar ist.
Dienstliche Belange sind mit der persönlichen Situation der Lehrkraft abzuwägen. Eine pauschale Verpflichtung zur ganztägigen Anwesenheit ohne konkreten Anlass ist rechtlich nicht vorgesehen. Auch Freistunden führen nicht automatisch zu einer Anwesenheitspflicht im Schulgebäude.
Anwesenheit in den Schulferien
Für die Schulferien gilt keine generelle Pflicht zur durchgehenden Präsenz in der Schule. In der letzten Woche der Sommerferien, die genau eine Woche vor dem Unterrichtsbeginn am selben Wochentag beginnt, müssen sich Lehrkräfte jedoch für schulische Aufgaben bereithalten, soweit diese für die Vorbereitung des neuen Schuljahres erforderlich sind und frühzeitig, in der Regel spätestens zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres, angekündigt und konkret benannt werden. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 2 der Allgemeinen Dienstordnung. Zu den schulischen Aufgaben zählen insbesondere organisatorische Arbeiten, Nachprüfungen, Fortbildungen sowie Konferenzen und Dienstbesprechungen. Eine allgemeine Verpflichtung, ohne konkreten Auftrag die gesamte letzte Ferienwoche durchgehend in der Schule anwesend zu sein, besteht hingegen nicht.
Für Schulleitungen gilt diesbezüglich § 30 Abs. 2 ADO. Auch in den Schulferien müssen die Dienstgeschäfte der Schulleitung ausreichend wahrgenommen werden. Über die jeweils getroffene Vertretungsregelung für die Schulferien sind die zuständigen Schulaufsichtsbehörden und der Schulträger rechtzeitig vor dem Beginn der Ferien zu unterrichten.
Service für Mitglieder
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
