Lehrerrat aktuell 07/25 (09.07.2025)
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.
In der letzten Ausgabe haben wir uns dem Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) gewidmet und dort bereits angekündigt, dass wir uns in der heutigen Ausgabe näher mit der stufenweisen Wiedereingliederung beschäftigen werden.
Die Wiedereingliederung ist eine bewährte Form, um nach längerer Krankheit wieder schrittweise in den Schulalltag zurückzukehren.
Ziel und Ablauf der Wiedereingliederung
Die stufenweise Wiedereingliederung dient dazu, die volle Arbeitsfähigkeit unter ärztlicher Begleitung und in Abstimmung mit Schulleitung und Schulaufsicht nach und nach wiederherzustellen. Hierbei beginnen die im Schuldienst Beschäftigten mit einem reduzierten Stundenumfang, der nach einem ärztlich erstellten Wiedereingliederungsplan in mehreren Stufen gesteigert wird.
Die ärztliche Bescheinigung zum Wiedereingliederungsplan soll den Beginn und das Ende der jeweiligen Stufe enthalten sowie eine Prognose zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit. Der Plan wird über die Schulleitung an das Schulamt oder die Bezirksregierung weitergeleitet.
Unterschiede zwischen Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigten im Schuldienst
Die stufenweise Wiedereingliederung richtet sich für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis an öffentlichen Schulen nach § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 der Arbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (AZVO). Während der Maßnahme gelten verbeamtete Lehrkräfte als dienstfähig und erhalten ihre vollen Bezüge.
Für Tarifbeschäftigte findet die Wiedereingliederung ihre Grundlage in § 74 SGB V. Darüber hinaus ist die Krankenkasse zu beteiligen. Sie gelten während der Wiedereingliederung weiterhin als arbeitsunfähig erkrankt und erhalten Krankengeld von der Krankenkasse.
Besonderheiten bei schwerbehinderten Menschen
Für schwerbehinderte Tarifbeschäftigte gilt im Rahmen der Wiedereingliederung § 164 SGB IX. Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte richtet sich die Maßnahme ebenfalls nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 AZVO. Sowohl verbeamtete als auch tarifbeschäftigte schwerbehinderte Menschen genießen darüber hinaus besonderen Schutz und die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie haben Anspruch auf angemessene Vorkehrungen, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.
Dauer und mögliche Verlängerung der Wiedereingliederung
Die reguläre Dauer einer stufenweisen Wiedereingliederung beträgt bis zu sechs Monate.
Bei Beamtinnen und Beamten kann die Maßnahme auf bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn ein amtsärztliches Gutachten dies aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt und der Dienstherr zustimmt (§ 2 Abs. 6 AZVO).
Für Tarifbeschäftige ist eine Verlängerung über sechs Monate hinaus ebenfalls möglich, sofern eine ärztliche Empfehlung vorliegt, die Krankenkasse weiterhin zustimmt und eine positive gesundheitliche Prognose besteht. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft bei Tarifbeschäftigten die Krankenkasse.
Erleichterungen im Schulalltag während der Wiedereingliederung
Neben der schrittweisen Steigerung der Unterrichtsstunden können im Rahmen der Wiedereingliederung auch weitere individuelle Entlastungen vereinbart werden. Zu denken ist hierbei etwa an eine angepasste Stundenplangestaltung, den Verzicht auf Pausenaufsichten, das vorübergehende Aussetzen einer Klassenleitung oder die Entlastung von außerunterrichtlichen Aufgaben. All diese Maßnahmen müssen natürlich im Rahmen der schulischen Möglichkeiten umsetzbar sein.
Rolle von Lehrerrat und Schwerbehindertenvertretung
Im Verfahren der Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung kommt dem Lehrerrat eine wichtige und unterstützende Rolle zu. Er kann betroffene Kolleginnen und Kollegen frühzeitig darüber informieren, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wie der Ablauf der stufenweisen Wiedereingliederung konkret gestaltet wird und welche Schritte im Einzelnen erforderlich sind. Ist die betroffene Kollegin oder der betroffene Kollege schwerbehindert oder gleichgestellt, sollte außerdem die Schwerbehindertenvertretung – wie auch bei dem gesamten BEM-Verfahren – frühzeitig einbezogen werden.
Somit leisten Lehrerrat und Schwerbehindertenvertretung einen wichtigen Beitrag, um den Wiedereinstieg erkrankter Kolleginnen und Kollegen zu erleichtern.
Service für Mitglieder
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer
0231 44 99 00 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer
0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44 99 00 99 zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Starke Bildung. Starke Menschen.