Lehrerrat aktuell 03/2025
aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage ist, ihre dienstlichen Pflichten dauerhaft zu erfüllen, § 26 BeamtStG. Diese wird durch eine amtsärztliche Untersuchung festgestellt, die entweder von der Dienststelle veranlasst wird oder von der Lehrkraft selbst beantragt werden kann, § 33 LBG NRW. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Dienstfähigkeit überprüft wird, wenn die Lehrkraft innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate erkrankt war. In der Praxis können diese Zeiträume jedoch variieren.
Die amtsärztliche Untersuchung kann zu drei möglichen Ergebnissen führen:
Eine vollständige Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Lehrkraft weniger als die Hälfte ihrer regulären Pflichtstunden leisten kann.
Eine begrenzte Dienstfähigkeit liegt vor, wenn die Lehrkraft noch mindestens die Hälfte ihrer Pflichtstunden erbringen kann (mehr dazu in der nächsten Ausgabe).
Von einer vollständigen Dienstfähigkeit wird gesprochen, wenn eine amtsärztliche Untersuchung keine wesentlichen Einschränkungen ergibt und die Lehrkraft ihr volles Stundendeputat erfüllen kann.
Stellt der Amtsarzt die vollständige Dienstunfähigkeit fest und ist eine vollständige Genesung innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu erwarten, wird die Lehrkraft in den Ruhestand versetzt. Diese vorzeitige Zurruhesetzung führt zu einem Versorgungsabschlag. Das Ruhegehalt wird dauerhaft um 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Pensionierung gekürzt, wobei der maximale Abschlag 10,8 % beträgt. Eine Ausnahme bildet eine Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls, bei der kein Abschlag erhoben wird.
Wenn der Amtsarzt es für sinnvoll hält, kann er den Zeitpunkt für eine erneute Überprüfung der Dienstfähigkeit festlegen. Außerdem kann die Lehrkraft nach Wiederherstellung ihrer Gesundheit innerhalb von fünf Jahren einen Antrag auf Reaktivierung stellen, § 35 Abs. 2 LBG NRW.
Bei tariflich beschäftigten Lehrkräften wird nicht von Dienstunfähigkeit, sondern von Arbeitsunfähigkeit gesprochen, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht mehr erfüllen können. Arbeitsunfähigkeit führt bei tariflich Beschäftigten zu anderen Folgen als bei Beamtinnen und Beamten. Erkrankte Tarifbeschäftigte erhalten im Krankheitsfall zunächst eine Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Dauert die Krankheit länger an, wird die Vergütung durch Krankengeld ersetzt, das von der gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt wird und in der Regel niedriger als das reguläre Gehalt ist.
Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung kann, abhängig vom jeweiligen Arbeitsvertrag und der individuellen Beschäftigungszeit, gemäß § 22 Abs. 2 ff TV-L bis maximal zur 39. Woche eine Kombination aus Krankengeld der Krankenkasse und einem Krankengeldzuschuss vom Arbeitgeber gewährt werden. Dieser Zuschuss muss beantragt werden und kann dazu beitragen, das Nettoeinkommen teilweise oder vollständig auszugleichen.
Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit kann für tariflich Beschäftigte auch zur Kündigung aus gesundheitlichen Gründen führen. Dies ist eine einschneidende Maßnahme, die dem Kündigungsschutz unterliegt und nur nach einer gründlichen Prüfung der Situation gerechtfertigt ist. Es wird überprüft, ob eine Wiedereingliederung oder eine anderweitige Beschäftigung möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auch der Personalrat gem. § 74 LPVG NRW einzubeziehen. Im Falle einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit haben tariflich Beschäftigte die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Ihre Höhe richtet sich nach den eingezahlten Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung und fällt in der Regel geringer aus als das bisherige Gehalt. Daher sollten sich Betroffene frühzeitig mit der Deutschen Rentenversicherung in Verbindung setzen. Im Gegensatz zu Beamtinnen und Beamten erhalten tariflich Beschäftigte keine Pension, sondern sind auf die Leistungen der Rentenversicherung angewiesen.
Im nächsten „Lehrerrat aktuell“ informieren wir Sie über die begrenzte Dienstfähigkeit, die für verbeamtete Lehrkräfte eine Möglichkeit darstellt, weiterhin im Dienst zu bleiben, auch wenn sie ihre vollen Pflichtstunden nicht mehr leisten können. Zudem werden wir die entsprechenden Regelungen für tariflich Beschäftigte thematisieren.
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen.
Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Hannah Zimmer
Justiziarin VBE NRW
Starke Bildung. Starke Menschen.