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Einsatz von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben.

Zu Beginn des neuen Schuljahres informieren wir in dieser Ausgabe über den Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte.

Der Einsatz von Teilzeitkräften im Schulbereich führt einerseits häufig zu Unzufriedenheit aufseiten der betroffenen Lehrkräfte, da sie den Eindruck haben, stärker als es ihre Teilzeitquote erwarten lässt, schulisch eingesetzt und belastet zu werden. Andererseits führt der Einsatz der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte jedoch auch zu Unsicherheiten bei den Schulleitungen, da zwischen schulischer Notwendigkeit und Belastung der Teilzeitbeschäftigten abgewogen werden muss.

Rechtliche Grundlagen

Die Regelung für den Einsatz von teilzeitbeschäftigten Lehrkräften findet sich in § 17 der Allgemeinen Dienstordnung (ADO) (BASS 21-02 Nr. 4). Hier ist festgelegt, dass der Umfang der Dienstpflichten teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte der reduzierten Pflichtstundenzahl entsprechen soll. Dies betrifft sowohl die Unterrichtsverpflichtung als auch außerunterrichtliche Aufgaben.

Teilzeitquote und schulischer Einsatz

Die Orientierung des Einsatzes der Teilzeitbeschäftigten an der jeweiligen Teilzeitquote bezieht sich dabei – neben den anteilig zu unterrichtenden Unterrichtsstunden – auch auf weitere Bereiche wie die Anzahl und Dauer von Vertretungen und Pausenaufsichten, die Sprechstunden und Elternsprechtage, außerschulische Aufgaben oder die Planung und Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten. Bei Letzteren bezieht sich die Reduzierung nach § 17 Abs. 2 ADO grundsätzlich auf die Anzahl der Veranstaltungen. Zu denken ist hier aber auch an eine Regelung, bei der eine teilzeitbeschäftigte Lehrkraft eine Klasse während des ersten Abschnitts einer mehrtägigen Klassenfahrt begleitet und dann von einer anderen teilzeitbeschäftigten Lehrkraft abgelöst wird.  

Klassenleitung und Teilnahme an Konferenzen

Darüber hinaus bestimmt § 17 Abs. 2 ADO zudem, dass Teilzeitbeschäftigte auch zur Übernahme einer Klassenleitung verpflichtet sind und auch die Teilnahme an Konferenzen „in der Regel“ eine dienstliche Verpflichtung darstellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte ausnahmslos an allen Konferenzen teilnehmen müssen. Die Formulierung „in der Regel“ bringt zum Ausdruck, dass hier auch Ausnahmen möglich sind. Die Schulleitung muss in jedem Einzelfall prüfen – und gegebenenfalls auch begründen -, ob eine Konferenzteilnahme dienstlich erforderlich ist oder ob hiervon zugunsten der Teilzeitkraft abgewichen werden kann.

Als erfolgreiches Modell hat sich die Bildung von Konferenzteams (Tandemmodell) bewährt, bei dem sich Teilzeitkräfte bei der Teilnahme an Konferenzen abwechseln. Bei erhöhter Mehrbelastung kann im Einzelfall auch eine Beurlaubung durch die Schulleitung für einzelne Konferenzen erfolgen. Wichtig ist, dass Teilzeitkräfte, die an einer Konferenz nicht teilnehmen, verpflichtet sind, sich zeitnah und umfassend über die Inhalte zu informieren.

Unterrichtsfreie Tage

Außerdem erklärt § 17 Abs. 3 ADO, dass unterrichtsfreie Tage für Teilzeitkräfte ermöglicht werden sollen. Die Formulierung als „Soll-Vorschrift“ zeigt hierbei, dass unterrichtsfreie Tage für Teilzeitkräfte den Normalfall darstellen und damit eine Abweichung von diesem Prinzip also nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich ist.

Umsetzung in der Praxis

Um klare Regelungen für jede einzelne Schule zu finden, hat es sich als hilfreich erwiesen, in der Lehrerkonferenz einen Beschluss über den Einsatz von Teilzeitkräften in der Schule zu fassen. Dieser Beschluss kann von der Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und dem Lehrerrat gemeinsam vorbereitet werden. Zudem sollten natürlich auch die Teilzeitkräfte selbst in den Prozess eingebunden werden.

Individuelle Regelungen

Ein Anspruch, zu bestimmten Zeiten in bestimmten Klassen und Fächern eingesetzt zu werden, besteht nach § 12 ADO nicht. Diese Vorschrift regelt jedoch, dass Einsatzwünsche von Lehrkräften im Rahmen der Möglichkeiten der Unterrichtsorganisation angemessen berücksichtigt werden sollen.

Empfehlungen für die Schule

Wie bereits erwähnt, ist ein schulinternes Teilzeitkonzept für mehr Sicherheit im Umgang mit Teilzeitkräften unbedingt erforderlich. Ein solches Konzept, das in der Lehrerkonferenz beschlossen wird, kann klare Vorgaben für den Einsatz von Teilzeitkräften schaffen. Dabei könnte beispielsweise festgelegt werden, dass ein Klassenleitungsteam gebildet wird, um Teilzeitkräfte zu entlasten und unterrichtsfreie Tage zu ermöglichen. Empfehlungen, wie ein solcher Beschluss aussehen könnte, gibt es auf den Seiten der Bezirksregierungen.

Ein solcher Beschluss sollte immer schulbezogen entworfen werden, da so Rücksicht auf die einzelnen schulischen Besonderheiten genommen werden kann. Wir raten dazu, dass der jeweilige Lehrerrat und die Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen in die Erstellung eines Entwurfes für ein Teilzeitkonzept für die jeweilige Schule eingebunden werden, der dann in der Lehrerkonferenz vorgestellt, besprochen und beschlossen wird.

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 44 9900 40 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 44990099 zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen

Hannah Zimmer

Justiziarin VBE NRW

Hannah Zimmer Justiziarin VBE NRW 0231 449900 40
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