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Stellungnahme des VBE NRW zum Entwurf des 17. Schulrechtsänderungsgesetzes

sowie zum

Entwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Sekundarstufe I (7. ÄVO-APO-S I)

Verbändebeteiligung gemäß § 77 Schulgesetz Nordrhein-Westfalen

Der VBE NRW bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den oben genannten Entwürfen und nimmt diese gerne wahr.

Positiv hervorzuheben ist aus Sicht des VBE NRW zunächst die übersichtliche synoptische Darstellung, in der die Änderungen sowie deren Begründungen unmittelbar nachvollzogen werden können. Die redaktionellen Änderungen von „Lehrerinnen und Lehrer“ hin zu „Lehrkräfte“ ist ebenso sinnvoll wie die Erweiterung des schulischen Personals um die pädagogischen und sozialpädagogischen Beschäftigten (s. etwa 17. SchulRÄndG, § 53). In diesem Sinne sollten weitere analoge Passagen im Schulgesetz identifiziert und angepasst werden.

Im Folgenden kommentieren wir ausgewählte Aspekte zu den Entwürfen des 17. Schulrechtsänderungsgesetzes und der 7. ÄVO-APO-S I im Einzelnen.

Zu § 3 im 17. SchulRÄndG (Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung)

Wir begrüßen die für Abs. 3 vorgeschlagene Ergänzung, weil die Bedeutung der Fortbildungen für die Qualitätsentwicklung und -sicherung von Schule nunmehr explizit betont wird, schlagen jedoch folgende Änderung und Ergänzung vor: „[…] können Fortbildungen und Pädagogische Tage leisten, die es den Kollegien in vorhandenen Zeitfenstern ermöglichen, sich mit den Inhalten ihrer Schul- und Unterrichtsentwicklung auseinanderzusetzen, diese zu reflektieren, zu vertiefen und zu evaluieren.“

Zu § 15 im 17. SchulRÄndG (Realschule) sowie § 16 der 7. ÄVO-APO-S I (Realschule mit Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7)

Wie bereits bei der Einführung des § 132c im Jahre 2016 steht der VBE NRW weiterhin kritisch zu dem vorgesehenen Lösungsvorschlag. Zwar begrüßt der VBE NRW grundsätzlich, dass die regional auftretende Problematik der Sicherung der Schullaufbahnen im gegliederten System erkannt worden ist. Allerdings ist festzustellen, dass trotz einer Verstetigung des § 132c im § 15 die Situation letztlich nur halbherzig angegangen wird. Auch die Einführung des Hauptschulbildungsgangs an Realschulen ab Klasse 5 verfestigt den Eindruck, dass das frühere Modell der „Verbundschule“ in neuem Gewand daherkommt. Die in den Klassen 5 und 6 eigentlich vorgesehene Erprobung würde mit diesem Modell ad absurdum geführt.

Konsequenter wäre daher an dieser Stelle, den entsprechenden Schulen und Schulträgern eine unbürokratische Umwandlung in eine Sekundarschule der kooperativen Form zu ermöglichen. Dies würde Vorteile sowohl bei den Klassengrößen als auch bei der Schüler-Lehrer-Relation und nicht zuletzt bei den Unterrichtsdeputaten der Lehrkräfte bedeuten.

Bei jeder Änderung in der Schulstruktur muss stets bedacht werden, welche Folgen sich sowohl für die Schülerinnen und Schüler als auch für die Kollegien ergeben. Nur wenn die Schülerinnen und Schüler sich gut aufgenommen fühlen und gleichzeitig die Kollegien sich der Aufgabe gewachsen fühlen, kann sich ein positives Lernklima für alle Beteiligten entwickeln und eine Schule als Ganzes erfolgreich arbeiten.

Zu § 53, Abs. 8 im 17. SchulRÄndG (Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen)

Um die Lebenswirklichkeit aller Familien soweit wie möglich zu berücksichtigen, schlagen wir vor, „deren Eltern“ durch „deren Eltern, bzw. Erziehungsberechtigten“ zu ersetzen.

Zu § 57, Abs. 3 im 17. SchulRÄndG (Lehrkräfte)

Der VBE NRW begrüßt die ausdrückliche Wahlmöglichkeit des Veranstaltungsformats. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass eine digitale Fortbildung nicht zusätzlich erfolgt, sondern den normalen Entlastungsmöglichkeiten einer Präsenzveranstaltung entspricht.

Neben analogen und digitalen Formaten sollten hybride Formate ebenfalls explizit benannt werden.

Zu § 59 im 17. SchulRÄndG (Schulleiterinnen und Schulleiter)

Der VBE NRW weist darauf hin, dass die Verpflichtung zur antragsunabhängigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sich in aller Regel auf die regelmäßige Dienstzeit beziehen muss. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, ist eine Zustimmung der Lehrkraft zur Teilnahme erforderlich und ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.

Fortbildungen unter Zwang wären ein Widerspruch in sich.

Zudem stellt der VBE NRW fest, dass die alleinige Fokussierung auf die Schulleiterin bzw. den Schulleiter hier kritisch gesehen werden muss. Schulen werden geleitet von Schulleitungsteams, die sich notwendige Aufgabenbereiche untereinander aufteilen. Zumal wäre es an dieser Stelle besser, die Position der bzw. des Fortbildungsbeauftragten zu stärken bzw. zu verfestigen. Fortbildungsplanung muss in partizipativen Prozessen unter Beteiligung der Lehrerkonferenz und des Lehrerrates erstellt werden.

Zu § 74, Abs. 3 im 17. SchulRÄndG (Schülervertretung)

Die Konkretisierung der Personen, aus denen sich die Schülervertretung zusammensetzt, wirkt auf den ersten Blick stimmig, da die formale Wahrnehmung der Vertretung aus den genannten Gruppierungen besteht. Durch die Engfassung des Personenkreises wird ausgeschlossen, dass sich auch weitere Schülerinnen und Schüler, die nicht gewählt worden sind, im Rahmen der Schülervertretung beteiligen können. Wir sprechen uns daher für eine entsprechende Erweiterung und Ergänzung aus.

Im Sinne der sprachlichen Einheitlichkeit ist zu überlegen, die Ausdrücke „Schülervertretung“ und „Schülerrat“ durch „Vertretungen der Schülerinnen und Schüler“ und „Rat der Schülerinnen und Schüler“ zu ersetzen.

Zu § 46 der 7. ÄVO-APO-S (PRIMUS-Schulen) und § 132b im 17. SchulRÄndG (Fortführung der PRIMUS-Schulen)

Der VBE NRW begrüßt die zeitlich unbefristete Verlängerung der PRIMUS-Schulen zur Sicherstellung verschiedener Bildungsangebote.

Da in Abs. 2, Satz 2 keine Parallelklasse existieren dürfte, schlagen wir folgende Änderung vor: „Eine Schule kann mit einer Klasse pro Jahrgang fortgeführt werden, wenn nur dann das Angebot einer Schule der Sekundarstufe I in einer Gemeinde gesichert wird.“

Der VBE NRW fordert grundsätzlich, den Schulversuch in ein Regelmodell zu überführen, d.h. auch die Neugründungen von PRIMUS-Schulen zu unterstützen – wie es im Übrigen auch im Zukunftsvertrag der Landesregierung vorgesehen ist: „Wir werden nach erfolgreicher Evaluation des Schulversuchs die Primusschulen schulrechtlich absichern. Neue Primusschulen bedürfen einer regionalen Abstimmung.“ (Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen, S. 54)

Abschließend stellt der VBE NRW fest:

Vor dem Hintergrund der immer größer werdenden Bedeutung von Alltagshelfenden weist der VBE NRW darauf hin, dass diese „neue“ Berufsgruppe im § 58 „Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal“ nicht adäquat abgebildet wird. Wir plädieren daher für die Schaffung eines neuen Paragraphen (bspw. in Form eines § 58a mit dem Titel „weiteres Landespersonal an Schulen“), um im Sinne der Beschäftigten eine klare Einordnung dieser Berufsgruppe in die Gesetzgebung vorzunehmen.

Dortmund, 23.10.2024

Stefan Behlau                                                            Anne Deimel

Landesvorsitzender VBE NRW                             Landesvorsitzende VBE NRW

Verband Bildung und Erziehung (VBE)

Landesverband NRW e. V.

Westfalendamm 247

44141 Dortmund

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