Stellungnahme des VBE NRW zur Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung
Der VBE NRW gibt zur „Zweiten Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung vom X. Monat 2018“ folgende Stellungnahme ab:
Artikel 1 Änderung der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
Teil 1 Vorbereitungsdienst
§ 8 a Vorbereitungsdienst in Teilzeit
Der VBE NRW begrüßt es ausdrücklich, dass der Vorbereitungsdienst auf Antrag in Teilzeit ausgestaltet werden kann. Dies ist besonders im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sinnvoll. Der Vorbereitungsdienst in Teilzeit entspricht den Bedarfen einiger Lehramtsanwärter und bietet ihnen bei Bedarf die notwendige Flexibilität. Dennoch wird durch die Vorgaben der vorliegenden Verordnung gewährleis-tet, dass für die Schulen eine gute Planbarkeit erhalten bleibt, da die Fristen für die Be-antragung entsprechend gesetzt werden und ein Tausch von Teilzeit in Vollzeit und umgekehrt durch die Rechtsvorschriften sinnvoll gegeben und begrenzt werden.
§ 15 Langzeitbeurteilungen
Die Berücksichtigung bereits vorliegender Langzeitbeurteilungen als Beurteilungsgrund-lage wird ebenfalls begrüßt. Da die Langzeitbeurteilungen auf der fortlaufenden Beglei-tung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in allen schulischen Hand-lungsfeldern beruht, wird die verbindliche Erstellung einer Langzeitbeurteilung beim Wechsel der Schulleiterin oder des Schulleiters als sinnvoll erachtet. Nicht nachvoll-ziehbar ist es aber für den VBE NRW, dass diese Langzeitbeurteilung unverzüglich nach dem Wechsel der Schulleiterin oder des Schulleiters erfolgen soll. Sinnvoller er-scheint die Erstellung der Langzeitbeurteilung in diesem Fall vor dem Wechsel der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Teil 3 Besondere Vorschriften der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 22 Grundschule
(1) Der VBE NRW sieht die hier vorgesehene Änderung als positiv an. Die Ausbildung in drei Fächern – Deutsch (Sprachliche Grundbildung), Mathematik (Mathematische Grundbildung, ein weiteres Fach der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung oder das Fach einer Erweiterungsprüfung - wird begrüßt. Wesentliche didaktische und me-thodische Kenntnisse und notwendiges Fachwissen der Lehranwärterinnen und Lehr-amtsanwärter in den Fächern Deutsch und Mathematik sind für den Lernerfolg von Grundschulkindern sehr bedeutsam. Durch die Ausbildung von Lehramtsanwärterinnen
und Lehramtsanwärtern in drei Fächern steigt somit die Unterrichtsqualität in der Grundschule.
(2) Sehr kritisch sieht der VBE NRW, dass eine der beiden fächerbezogenen Ausbildungsgruppen sowohl Deutsch (Sprachliche Grundbildung) als auch Mathematik (Mathematische Grundbildung) umfassen soll.
Es ist aus Sicht des VBE NRW nicht möglich, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in 18 Monaten in einer Ausbildungsgruppe in diesen beiden Fächern qualitativ hochwertig auszubilden.
Hier fordert der VBE NRW, dass für diese geplante Änderung die entsprechenden per-sonellen und zeitlichen Ressourcen zur Ausgestaltung der Seminarinhalte bereitgestellt werden.
Die benötigte zeitliche Ressource bedeutet in diesem Zusammenhang, dass für das neue dritte Fach (Deutsch oder Mathematik) ebenfalls die Entlastungsregelung von 0,7 Stunden pro Lehramtsanwärterin bzw. Lehramtsanwärter gem. Anlage 3 OVP 2016 zur Verfügung gestellt werden muss, damit die Einführung des dritten Faches, z.B. Deutsch, nicht auf Kosten des anderen Faches, z.B. Mathematik, erfolgt.
Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass eine qualitativ hochwertige Ausbildung in den Fächern Deutsch (Sprachliche Grundbildung) und Mathematik (Mathematische Grund-bildung) bereits in der bisher vorgesehenen Ausbildungszeit von 18 Monaten einen ho-hen Anspruch darstellt.
Darüber hinaus ist es den betroffenen Fachleiterinnen und Fachleitern aus Sicht des VBE NRW schlichtweg nicht zumutbar, die Entlastungsregelung von 0,7 Stunden pro Lehramtsanwärterin bzw. Lehramtsanwärter im Hinblick auf die Ausbildung in zwei Fächern aufzuteilen. Fachseminarsitzungen, Fortbildungen, Seminarentwicklung, Unterrichtsbesuche und Prüfungen sind neben der dann erhöhten Unterrichtsverpflichtung für Ausbilderinnen und Ausbilder nicht zu leisten.
§ 32 Unterrichtspraktische Prüfungen und Schriftliche Arbeiten
(6) Die Fokussierung auf prüfungsrelevante Aspekte in der Anhörung des oder der Aus-bildungsbeauftragten vor Eintritt in die Unterrichtspraktischen Prüfungen und somit die Streichung der ausbildungsrelevanten Aspekte wird als sinnvoll erachtet.
Artikel 2 Änderung der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung
Teil 1 – Allgemeines
§ 2 Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
(1) Die Teilnahmevoraussetzung an der berufsbegleitenden Ausbildung mit einem an einer Hochschule nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Lehrerausbildungsgesetz erworbenen Hochschulabschluss, der nur noch auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben statt bisher acht Semestern beruht, ist für den VBE NRW nicht nachvollziehbar.
Artikel 3 Änderung der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt
4. Abschnitt – Sonstige Vorschriften
§ 25 Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
Der VBE NRW begrüßt, dass Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über einen Nachweis im Sinne des Satzes 4 Nummer 2 auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 verfügen, den notwendigen Nachweis nach Satz 4 Nummer 2 und 3 auf der sprachli-chen Kompetenzstufe C2 auch nach Beginn eines Anpassungslehrgangs erbringen können, da das den betroffenen Lehrkräften entgegen kommt.
Stefan Behlau
Vorsitzender
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